Satzung


Inhaltsverzeichnis:


SATZUNG: Fahrlehrer-Verband Rheinland e.V.

 

Präambel 1

 

§ 1 - Name und Sitz  - 2
§ 2 - Zweck und Ziele  - 2
§ 3 - Mitgliedschaft - 3
§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder - 3
§ 5 - Ende der Mitgliedschaft - 4
§ 6 - Organe des Verbandes - 5
§ 7 - Mitgliederversammlung - 5
§ 8 - Rechnungsprüfer - 7
§ 9 - Der Geschäftsführende Vorstand - 7
§ 10 - Der Erweiterte Vorstand - 9
§ 11 - Die Bezirksgruppe - 10
§ 12 - Die Kreisgruppe - 11
§ 13 - Ehrungen - 12
§ 14 - Berufsjubiläum - 12
§ 15 - Geschäftsjahr - 12
§ 16 - Gerichtsstand - 12

 

 

 


VERBANDSZEICHENSATZUNG 13


ABSTIMMUNGS- UND WAHL-ORDNUNG 15


PRÄAMBEL


Um der politischen und wirtschaftlichen Entwicklung, aber auch den Anforderungen, die an eine zeitgemäße Vertretung des Berufsstandes gestellt werden, Rechnung zu tragen, gibt sich der Zusammenschluss der Fahrlehrer im Fahrlehrer-Verband Rheinland eine neue Satzung.
Durch diese Satzung soll insbesondere klar zum Ausdruck gebracht werden dass sich die Fahrlehrerschaft im Verbandsgebiet als Einheit betrachtet.


§ 1 Name und Sitz


Der Verein führt den Namen:


FAHRLEHRER-VERBAND RHEINLAND e.V.


Er hat seinen Sitz in Mainz und ist in das Vereinsregister beim dortigen Amtsgericht eingetragen. Die Geschäftsstelle kann sich am Wohnsitz des jeweiligen Vorsitzenden oder an einem zentralen Ort befinden.


§ 2 Zweck und Ziele


(1) Der Verband hat den Zweck, die allgemeinen Berufs- und Standesinteressen der Fahrlehrer zu wahren und zu fördern. Seine Aufgabe ist es, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, mit den Technischen Überwachungsvereinen und allen verkehrsinteressierten Stellen, seine Mitglieder in beruflichen Fragen zu beraten und zu unterstützen, an der Weiterentwicklung aller den Beruf betreffenden gesetzlichen Bestimmungen mitzuarbeiten und sich für die Schaffung und Erhaltung eines freiberuflichen, gesunden Fahrlehrerstandes einzusetzen und den sozialen Besitzstand der nichtselbständigen Fahrlehrer zu fördern und zu erhalten.


(2) Der Zweck des Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, sondern ausschließlich gemeinnützig.

 

(3) Zu den Aufgaben des Verbandes gehören insbesondere:

a) für eine umfassende Weiterbildung der Mitglieder, sowie für eine sachgemäße Ausbildung des Fahrlehrer-Nachwuchses zu sorgen,

b) sich aktiv mit allen Fragen der Verkehrssicherheit zu befassen und an einer sinnvollen Weiterentwicklung der Kraftfahrzeugführer-Ausbildung und –Prüfung mitzuarbeiten,

c) bei der Schaffung und Erhaltung des Berufsbildes mitzuwirken und durch stete Öffentlichkeitsarbeit die Bedeutung und das Ansehen des Fahrlehrerstandes zu mehren,

d) Einrichtungen anzuregen, zu verwirklichen oder zu unterstützen, die der sozialen Sicherung seiner Mitglieder und deren Angehörigen dienen,

e) Organisationsformen zu entwickeln und zu fördern die eine möglichst rationelle und ordnungsgemäße Führung, auch kleinerer Fahrschulen, erleichtern.


§ 3 Mitgliedschaft


(1) Mitglieder des Verbandes können alle behördlich zugelassenen Fahrlehrer sowie Fahrlehrer im Praktikum werden, soweit keine Bedenken aus beruflichen oder persönlichen Gründen vorliegen.

 

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorsitzenden des Verbandes zu stellen.

 

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand nach Anhörung der Kreis- und Bezirksvorsitzenden, die für die jeweilige Betriebsstelle oder den Wohnsitz des Bewerbers zuständig sind.

 

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Geschäftsführenden Vorstand. Gegen einen ablehnenden Beschluss steht dem Antragsteller das Recht des Einspruches zu. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

 

(5) Für die Aufnahme in den Verband ist eine einmalige Gebühr zu entrichten, deren Höhe vom Erweiterten Vorstand festgesetzt wird.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Jedes Mitglied hat den gleichen Anspruch auf Vertretung und Wahrung seiner Interessen im Sinne des § 2.


(2) Die Teilnahme an den Versammlungen und Ausübung des Stimmrechts gehören zu seinen vornehmen Pflichten. Das Stimmrecht eines Mitgliedes kann, außer in den Mitgliederversammlungen, nur in dem zuständigen Bezirk oder Kreis ausgeübt werden, wenn es sich um Wahlen oder Beschlüsse der Bezirks- oder Kreisgruppe handelt. Maßgebend für die Zugehörigkeit ist der Wohnsitz. Auf schriftlichen Antrag kann der Geschäftsführende Vorstand Ausnahmen zulassen.

 

(3) Die Benutzung der Verbandszeichen ist jedem Mitglied gem. der Verbandszeichensatzung gestattet.

 

(4) In den Vorstand des Verbandes und als Bezirks- und Kreisvorsitzende können nur solche Mitglieder gewählt werden, die als Fahrlehrer tätig sind.

 

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) die Ziele des Verbandes nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen,

b) ihren Beruf ehrenhaft und kollegial auszuüben,

c) das Fahrlehrergesetz einzuhalten,

d) die laufenden Beiträge rechtzeitig zu entrichten,

e) die Abstimmungs- und Wahl-Ordnung sowie die Verbandszeichensatzung, die Bestandteil dieser Satzung sind, zu beachten und zu befolgen.

 

(6) Nach erfolgter Aufnahme und Entrichtung des anfallenden Jahresbeitrages erhält jedes Mitglied einen Ausweis.

 

(7) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der ordentlichen Mitglieder-versammlung festgesetzt. Er ist jährlich im voraus zu entrichten, spätestens zum Ende des 1. Quartals. Über evtl. notwendige besondere Umlagen bis zu 1/3 des Jahresbeitrages entscheidet der Erweiterte Vorstand.


§ 5 Ende der Mitgliedschaft


(1) Entfallen die Voraussetzungen des § 3 Abs. (1), so endet die Mitgliedschaft; es sei denn, es handele sich um einen nur vorübergehenden Wegfall der Fahrlehrerlaubnis von weniger als 12 Monaten Dauer. Die Berufsaufgabe aus Krankheits- oder Altersgründen beendet nicht die Mitgliedschaft.

 

(2) Die Mitgliedschaft kann von dem einzelnen Mitglied drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres zum Schluss desselben gekündigt werden.
In besonderen Fällen kann der Geschäftsführende Vorstand von der vorgegebenen Frist abweichen.

 

(3) Außerdem kann der Erweiterte oder Geschäftsführende Vorstand ein Mitglied, welches

a) mit der Beitragszahlung drei Monate nach eingeschriebener Zahlungsaufforderung durch die Geschäftsstelle im Rückstand bleibt, oder über dessen Vermögen Insolvenz eröffnet wird,

b) den Zwecken des Verbandes zuwiderhandelt, oder die Interessen des Verbandes schädigt,

c) gegen die Verbandszeichensatzung verstößt,

d) schwere, unbegründete Angriffe gegen den Vorstand oder Verbandsmitglieder richtet,
mit 2/3 Mehrheit ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur schriftlichen Rechtfertigung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu begründen und dem betroffenen Mitglied eingeschrieben zuzustellen.
Im Falle des Ausschlusses kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Ausschlussbegründung Einspruch durch schriftliche Erklärung bei der Geschäftsstelle einlegen.
Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Auf dieses Recht ist hinzuweisen. Der Ausschließungsbeschluss bewirkt das Ruhen aller Rechte des Mitgliedes gegenüber dem Verband.

 

(4) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Ansprüche des Mitgliedes an den Verband.

 

(5) Ansprüche des Verbandes, die aufgrund dieser Satzung begründet sind, bleiben über das Ausscheiden hinaus bestehen.


§ 6 Organe des Verbandes


Die Organe des Verbandes sind:


a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Geschäftsführende Vorstand

c) Der Erweiterte Vorstand

d) Die Bezirksversammlung

e) Die Kreisversammlung


§ 7 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Ort und Zeit wird vom Vorstand bestimmt und wenigstens zwei Monate vor Tagungsbeginn bekannt gegeben.


(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitglieder können nur in Person abstimmen. Bei allen Beschlüssen ist die Abstimmungs- und Wahl-Ordnung des Verbandes anzuwenden, die Bestandteil dieser Satzung ist.

 

(3) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Protokollführer, dem Vorsitzenden und seinen Stellvertretern zu unterzeichnen.

 

(4) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung, die mindestens 14 Tage zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzuberufen ist, sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

(5) Die Tagesordnung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:

a) Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr

b) Bericht des 2. stellvertretenden Vorsitzenden (Schatzmeisters)

c) Bericht der Rechnungsprüfer

d) Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes

e) Festsetzung der Jahresbeiträge (falls erforderlich)

f) Wahlen

aa) erstmals nach dem Rollsystem 1977 – weiter alle 4 Jahre –

Wahl des 1. Vorsitzenden

Wahl des 2. stellvertretenden Vorsitzenden, zugleich Schatzmeister

Wahl eines Rechnungsprüfers und seines Stellvertreters

bb) sodann nach dem Rollsystem 1979 – weiter alle 4 Jahre -

Wahl des 1. stellvertretenden Vorsitzenden

Wahl eines Rechnungsprüfers und seines Stellvertreters

g) Anträge

h) Anfragen

 

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt über Einsprüche gem. § 3 Abs. (4) und § 5 Abs. (3).
Die Mitgliederversammlung setzt die Aufwandsentschädigung für den Geschäftsführenden Vorstand fest.

 

(7) Der Mitgliederversammlung obliegt weiter die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Auflösung des Verbandes und die Verteilung des

Verbandsvermögens im Falle der Auflösung. Diese Beschlüsse müssen mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen.

 

(8) Die Mitgliederversammlung kann den Geschäftsführenden Vorstand beauftragen, notwendige Korrekturen in der Gliederung der Bezirke und Kreise in Absprache mit denselben vorzubereiten und in der nächsten Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorzulegen.

 

(9) Die Mitgliederversammlung wählt den 1. Vorsitzenden. Des Weiteren wählt sie den 1. stellvertretenden Vorsitzenden und den 2. stellvertretenden Vorsitzenden, zugleich Schatzmeister, aus dem Erweiterten Vorstand heraus.

 

(10) Anträge für die Mitgliederversammlung müssen der Geschäftsstelle mindestens fünf Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden; für den Erweiterten Vorstand gilt die Frist bis zum Versand der Einladung mit Tagesordnung. Alle Anträge müssen den Mitgliedern mit Tagesordnung bekannt gegeben werden.

 

(11) Anträge außerhalb der Tagesordnung –aus der Mitgliederversammlung heraus- sind zu behandeln, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dem zustimmen. Sie sind dem Geschäftsführenden Vorstand schriftlich vorzulegen.

 

(12) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn

a) es das Interesse des Verbandes erfordert,

b) es der Erweiterte Vorstand beschließt oder

c) wenn ¼ der Mitglieder es beantragt

 

Der Versammlungsort wird vom Geschäftsführenden Vorstand festgelegt.


§ 8 Rechnungsprüfer


(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und je einen stellvertretenden Rechnungsprüfer für die Dauer von 4 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Geschäftsführenden oder Erweiterten Vorstandes dürfen nicht gleichzeitig das Amt eines Rechnungsprüfers ausüben.

 

(2) Die Rechnungsprüfer haben vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Geschäftsführung des Geschäftsführenden Vorstandes daraufhin zu überprüfen, ob die Ausgabe- und Einnahmebelege vollständig sind und mit den Eintragungen übereinstimmen. Weiter haben sie darauf zu achten, dass die vorhandenen Belege inhaltlich vollständig und die Einnahmen und Ausgaben sachlich richtig sind.

 

(3) Über das Ergebnis ihrer Prüfung einschließlich etwaiger Bedenken oder Anregungen haben die Rechnungsprüfer im Erweiterten Vorstand und in der Mitgliederversammlung zu berichten.


§ 9 Der Geschäftsführende Vorstand


(1) Der Geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Erweiterten Vorstandes. Ihm obliegt die Wahrnehmung und Erfüllung der Aufgaben aus § 2 der Satzung sowie die Verwaltung des Verbandsvermögens. Er fasst seine Beschlüsse entsprechend der Abstimmungs- und Wahlordnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.

 

(2) Der Geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden, zugleich Schatzmeister
d) und den restlichen Bezirksvorsitzenden

 

(3) Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes werden nach der Wahl-Ordnung des Verbandes im Rollsystem –jeweils für die Dauer von 4 Jahren- gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

 

(4) Scheidet der 1. Vorsitzende aus seinem Amt aus, so rückt der jeweils Dienstälteste der beiden stellvertretenden Vorsitzenden in dessen Amt für die restliche Amtsdauer auf.

 

(5) Für die Kassenführung ist der 2. stellvertretende Vorsitzende verantwortlich. Ausgaben können nur getätigt werden, wenn der 2. stellvertretende Vorsitzende und der 1. Vorsitzende gemeinsam unterschreiben. Im Verhinderungsfalle eines von ihnen ist die Unterschrift des 1. stellvertretenden Vorsitzenden erforderlich.

 

(6) Einstellung von Personal wird vom Geschäftsführenden Vorstand vorgenommen.

 

(7) Der 1. Vorsitzende oder der 1. oder 2. stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 BGB.

 

(8) Der 1. Vorsitzende führt im Einvernehmen mit dem Geschäftsführenden Vorstand die laufenden Geschäfte des Verbandes. Er kann den Geschäftsführenden Vorstand und den Erweiterten Vorstand jeweils nach Notwendigkeit einberufen und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Ihm bleibt es überlassen, weitere sachkundige Personen zu den Vorstandssitzungen einzuladen.

 

(9) Der Geschäftsführende Vorstand befindet über:
a) Beitragsfreistellungen
b) Den Haushaltsvoranschlag
c) Angelegenheiten bezüglich der anderen Fahrlehrer-Verbände
und nur mit Zustimmung des zuständigen Bezirksvorsitzenden und seiner Kreisvorsitzenden in anderen als in § 5 genannten Fällen, nämlich:
d) Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder
e) Ausschluss von Mitglieder
f) Maßnahmen, die sich aus der Anwendung des Wettbewerbsrechts ergeben


§ 10 Der Erweiterte Vorstand


(1) Der Erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Geschäftsführenden Vorstand
b) den Kreisvorsitzenden

 

(2) Im Falle des Ausscheidens eines Bezirks- oder Kreisvorsitzenden folgt dessen Stellvertreter in den Erweiterten Vorstand nach.

 

(3) Der Erweiterte Vorstand beschließt über alle Verbandsangelegenheiten, die über den Rahmen der laufenden Geschäftsführung hinausgehen. Seine Hauptaufgabe ist es, über
a) Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder
b) Ausschluss von Mitgliedern
c) Verbandszeichen und deren Satzung
d) Eingehen von Verbindlichkeiten über € 10.000,--, sowie über langfristige Verbindlichkeiten
e) Maßnahmen, die sich aus der Anwendung des Wettbewerbsrechts ergeben
f) Festsetzung von Entschädigungen für den Vorstand
zu beschließen.

 

(4) Die Sitzungen des Erweiterten Vorstandes leitet der 1. Vorsitzende des Ver-bandes, bei Verhinderung der 1. bzw. 2. stellvertretende Vorsitzende.

 

(5) Der Erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse entsprechend der Abstimmungs- und Wahl-Ordnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

 

(6) Schriftliche Zustimmung ist zulässig, wenn es sich um besonders dringliche Fragen handelt. Für die Abgabe der Stimme ist dem Stimmberechtigten mindestens ein Zeitraum von 10 Tagen – vom Tage der Absendung des Schreibens an - einzuräumen. Ein nicht ausgeübtes Stimmrecht gilt als Zustimmung.

 

(7) Der Erweiterte Vorstand ist berechtigt, Mitglieder oder sonstige sachkundige Personen für die Bearbeitung bestimmter Fragen hinzuziehen.

 

(8) Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist die Sitzung unter Wahrung einer Einberufungsfrist von 2 Wochen erneut einzuberufen. Diese ist dann in jedem Falle, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig.


§ 11 Die Bezirksgruppe


(1) Die Bezirksgruppe hat den Zweck, sich für die allgemeinen Berufs- und Standesinteressen ihrer Mitglieder im Einvernehmen mit dem Vorstand des Verbandes auf bezirklicher Basis gem. § 2 der Satzung einzusetzen.

 

(2) Die Bezirksgruppe umfasst mehrere Kreisgruppen. Die Bezirksgruppe kann bei Bedarf Bezirksversammlungen durchführen. Die Versammlung wird mit Frist von mindestens zwei Wochen einberufen, entweder vom Geschäftsführenden Vorstand oder vom Bezirksvorsitzenden mit Zustimmung des Geschäftsführenden Vorstandes. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter können für die Bezirksversammlung dem Bezirksvorsitzenden die Versammlungsleitung übertragen. Im Übrigen gelten für die Bezirksversammlungen die Bestimmungen der Mitgliederversammlung - § 7 – sinngemäß. Eine Niederschrift über die Bezirksversammlung ist dem Geschäftsführenden Vorstand einzureichen.

 

(3) Die Bezirksversammlung wählt den Bezirksvorsitzenden, der Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes ist, und einen Stellvertreter.

 

(4) Der Bezirksvorsitzende und sein Stellvertreter werden in den ersten 6 Monaten des Kalenderjahres, auf alle Fälle vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des Verbandes, im Wahljahr von den Bezirksgruppen auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Die Wahl des Bezirksvorsitzenden und seines Stellvertreters findet erstmals 1979 statt, so dass sie nicht mit den Wahlen der Kreisvorsitzenden zusammenfällt.

 

(5) Scheidet der Bezirksvorsitzende vorzeitig aus seinem Amt aus, so rückt der Stellvertreter an seine Stelle.

 

(6) Für die Bezirksgruppe gilt die Satzung, Abstimmungs- und Wahl-Ordnung und Verbandszeichensatzung des Verbandes sinngemäß.

 

(7) Der Bezirksvorsitzende muss darum bemüht sein, einen engen Kontakt mit den Kreisvorsitzenden zu halten. Er führt nach Notwendigkeit Besprechungen mit denselben durch, in der die anstehenden berufsständischen sowie verbandsinternen Fragen behandelt werden.

 

(8) Der Verband teilt sich in folgende Bezirksgruppen auf:
1. Trier
2. Rheinhessen
3. Koblenz / Mayen / Ahr
4. Rhein-Lahn-Westerwaldkreis
5. Neuwied / Altenkirchen
6. Hunsrück / Nahe


§ 12 Die Kreisgruppe


(1) Die in einer kreisfreien Stadt, bzw. in einem Landkreis oder an einem Prüfort tätigen Mitglieder bilden eine Kreisgruppe. Mehrere kleine Kreisgruppen können sich zu einer großen Kreisgruppe zusammenschließen.

 

(2) Zweck der Kreisgruppe ist:
a) gemäß § 2 der Satzung die Interessen der Mitglieder allgemein und in besonderen Fällen auf örtlicher Ebene jedoch nur im Bereich der Kreisgruppe und im Einvernehmen mit dem Bezirksvorsitzenden und dem Geschäftsführenden Vorstand des Verbandes zu vertreten.
b) Die Mitglieder anzuhalten:
1. sich kollegial zu verhalten und sich gegenseitig zu unterstützen
2. sich an das Wettbewerbsrecht und die Verbandszeichensatzung zu halten
3. sich im gesunden Wettbewerb durch bestmögliche Ausbildung zu bewähren
4. mit allen Kräften zur Hebung des Ansehens der Fahrlehrer in der Öffentlichkeit beizutragen.
c) den kollegialen, kameradschaftlichen und gesellschaftlichen Zusammenhalt der Mitglieder zu fördern,
d) die Zusammenarbeit mit den Behörden auf Kreisebene zu pflegen,
e) andere Verbände und Organisationen auf Kreisebene, soweit sie sich mit dem Verkehrswesen befassen, durch aktive Mitarbeit in ihren Bestrebungen zu unterstützen.

 

(3) Die Kreisgruppe führt nach Bedarf Kreisversammlungen durch. Zur Einberufung ist auch der Bezirksvorsitzende im Einvernehmen mit dem Geschäftsführenden Vorstand ermächtigt.
In der Kreisversammlung haben der Bezirksvorsitzende und der Geschäftsführende Vorstand ein Mitspracherecht.
Im Übrigen gelten für die Kreisversammlung die Bestimmungen der Mitgliederversammlung - § 7 – sinngemäß. Die Niederschrift über die Kreisversammlung ist dem Geschäftsführenden Vorstand einzureichen.

 

(4) Die Kreisversammlung wählt den Kreisvorsitzenden, der stimmberechtigtes Mitglied des Erweiterten Vorstandes ist und einen Stellvertreter. Zu dieser Versammlung ist gem. § 7 Abs. (4) einzuladen.

 

(5) Der Kreisvorsitzende und sein Stellvertreter werden in den ersten 6 Monaten des Kalenderjahres, auf alle Fälle vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des Verbandes, im Wahljahr auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Die Wahl des Kreisvorsitzenden und seines Stellvertreters findet erstmals 1977 statt, so dass sie nicht mit der Wahl des Bezirksvorsitzenden zusammenfällt.

 

(6) Scheidet der Kreisvorsitzende vorzeitig aus seinem Amt aus, rückt sein Stellvertreter an seine Stelle nach.


§ 13 Ehrungen


Der Vorstand kann folgende Ehrungen vornehmen:


(1) Der Erweiterte Vorstand kann Mitglieder oder Nicht-Mitglieder, die sich um den Berufsstand oder den Verband besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Dem Geehrten wird eine Urkunde und das Verbandszeichen in Gold ausgehändigt.


(2) Für besondere Verdienste kann der Erweiterte Vorstand Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern die goldene Ehrennadel mit Brillanten verleihen. Dem Geehrten wird eine Urkunde ausgehändigt.


§ 14 Berufsjubiläum


Der Erweiterte Vorstand kann an Mitglieder, die mindestens 5 Jahre einem Fahrlehrerverband – welcher Mitglied der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. ist – angehören, eine Urkunde und das Verbandsabzeichen in S i l b e r für 25-jährige Fahrlehrertätigkeit verleihen. Maßgebend ist das Ausstellungsjahr der Fahrlehrerlaubnis.


Nach 30-jähriger Verbandsmitgliedschaft und auch nach 40-jähriger Fahrlehrertätigkeit kann dem Mitglied jeweils eine Urkunde und das Verbandsabzeichen in G o l d verliehen werden. Bei 50-jähriger Fahrlehrertätigkeit kann das Verbandsabzeichen in G o l d mit Eichenlaub verliehen werden.


§ 15 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.


§ 16 Gerichtsstand


Allgemeiner Gerichtsstand ist Mainz. Daneben gilt auch der Ort, an dem sich die Geschäftsstelle befindet, als Gerichtsstand.


Verbandszeichensatzung des
Fahrlehrer-Verbandes Rheinland e.V.
(Bestandteil der Satzung des Verbandes)


§ 1 Benutzungsrecht


Der Fahrlehrer-Verband Rheinland e.V. gestattet seinen Mitgliedern die Benutzung des am Schluss dieser Satzung abgebildeten Verbandszeichens.


§ 2 Benutzungsbedingungen


Das Verbandszeichen darf nur geführt werden:


a) am Schulfahrzeug
b) zur Kenntlichmachung der Fahrschule und Ihrer Lehrräume
c) auf Drucksachen und Post des Verbandes
d) auf Anstecknadeln, die vom Verband verliehen werden
e) bei der Öffentlichkeitsarbeit des Verbandes


§ 3 Benutzungsausschluss


Das Verbandszeichen darf nicht geführt werden:


a) in Verbindung mit einem anderen Zeichen
b) auf Lehrmitteln und im Schriftverkehr der Fahrschulen
c) zu Wettbewerbszwecken (ausgenommen Öffentlichkeitsarbeit des Verbands)
d) zur Einzelwerbung jeglicher Art z.B. auf Einladungen, die nicht vom Verband versandt wurden.


§ 4 Pflichten der Mitglieder des Verbandes


Jedes Mitglied ist verpflichtet, die unerlaubte Führung des Verbandszeichens dem Verband anzuzeigen. Der Verband ist verpflichtet, die Führung des Verbandszeichens zu überwachen. Die unerlaubte Führung des Verbandszeichens kann vom Verband gerichtlich verfolgt werden.


§ 5 Missbräuchliche Benutzung


Bei missbräuchlicher Benutzung des Verbandszeichens durch Verbandsmitglieder kann im Einzelfall durch den Erweiterten Vorstand eine Konventionalstrafe in Höhe bis zu € 1.000,-- nach Anhörung des Betroffenen festgesetzt werden. Im Wiederholungsfalle kann dem Betroffenen die Benutzung des Verbandszeichens durch Beschluss des Erweiterten Vorstandes gänzlich untersagt werden.


§ 6 Erlöschen des Benutzungsrechts


Das Benutzungsrecht des Verbandszeichens erlischt durch Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes aus dem Fahrlehrer-Verband Rheinland e.V., sowie durch seinen Tod. Die noch im Besitz befindlichen Reproduktionen dürfen nach dem Erlöschen des Benutzungsrechts nicht weiter verwendet werden. Ein Anspruch auf Rückvergütung durch den Verband entsteht nicht.
Übertragung des Benutzungsrechts auf eine andere Person oder Firma ist nicht gestattet.



Abstimmungs- und Wahl-Ordnung
des
Fahrlehrer-Verbandes Rheinland e.V.
(Bestandteil der Satzung des Verbandes)


§ 1 Leitung der Abstimmung und Wahlen


(1) Die Abstimmungs- und Wahl-Ordnung ist Bestandteil der Satzung und findet bei allen Mitgliederversammlungen des Verbandes, sowie bei den Bezirks- und Kreisversammlungen für Abstimmungen und Wahlen Anwendung.


(2) Die nach der Satzung durchzuführenden Wahlen leitet ein von der Versammlung zu bestellender Wahlleiter mit zwei Wahlhelfern.


(3) Abstimmungen (Beschlussfassungen) in den Versammlungen und Vorstands-sitzungen leitet der jeweilige Vorsitzende.


§ 2 Beschlussfassung


(1) Die Beschlussfassung kann mittels Handzeichen erfolgen, es sei denn, dass mindestens ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine schriftliche Abstimmung verlangen.


(2) Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn die einfache Mehrheit der Abstimmenden dafür stimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gewertet.


§ 3 Wahlen


(1) Werden mehrere Kandidaten für ein Amt im Geschäftsführenden Vorstand oder als Bezirks- und Kreisvorsitzender vorgeschlagen, so ist schriftlich abzustimmen.

 

(2) Gewählt ist derjenige, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen werden als „Nein“-Stimmen gewertet (z.B. bei 100 abgegebenen gültigen Stimmen ist ein Kandidat nur dann gewählt, wenn er mindestens 51 Stimmen erhalten hat).

 

(3) Ergibt sich die im § 3 Abs. (2) bestimmte Mehrheit nicht, so kommen die zwei Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen in die engere Wahl (Stichwahl).

 

(4) In der Stichwahl ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt; z.B. von 30 Anwesenden stimmen 14 für A, 13 für B und 3 enthalten sich der Stimme, dann ist A gewählt.

 

(5) Wird in der Stichwahl wegen Stimmengleichheit kein Ergebnis erzielt, dann entscheidet das Los.


Der Verband wurde erstmals am 22. Juli 1952 beim Vereinsregister in Mainz unter der Nummer „VR 0823“ eingetragen.


Am 30.08.2008 wurde die vorstehende Fassung der Satzung im Vereinsregister VR 823 unter laufender Nr. 2 eingetragen.


Diese Ausgabe beinhaltet die zwischenzeitlich beschlossene Satzungsänderung bis einschließlich 05. April 2008.